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   BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87   

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BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87 (https://dejure.org/1990,3158)
BFH, Entscheidung vom 30.10.1990 - VII R 106/87 (https://dejure.org/1990,3158)
BFH, Entscheidung vom 30. Oktober 1990 - VII R 106/87 (https://dejure.org/1990,3158)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Haftung eines Geschäftsführers einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für Lohnsteuer/ Umsatzsteuer und dementsprechende Säumniszuschläge - Erlass von Steueransprüchen wegen Unbilligkeit

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 31.03.1976 - I R 51/74

    Finanzgericht - Prüfung einer Ermessensentscheidung - Abweichende Feststellung -

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Diese Erkenntnisse seien daher schon im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 31. März 1976 I R 51/74, BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499).

    Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Urteil in BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499).

    Der Hinweis des Klägers auf das Urteil des BFH in BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499, wonach eine Rechtsverletzung auch in einer unzureichenden Feststellung der für die Prüfung der Erlaßfrage bedeutsamen Tatsachen liegen kann, geht fehl.

    Deshalb hat auch das FG bei seiner Überprüfung der Ermessensentscheidung der Verwaltung den Sachverhalt ebenfalls für den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung selbst festzustellen und zu würdigen (BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499).

    Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach, so handelt die Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie den Erlaßantrag ablehnt (BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499; Beschluß vom 4. Februar 1987 II B 116/86, BFH/NV 1988, 328).

  • BFH, 26.04.1984 - V R 128/79

    GmbH - Haftung - Geschäftsführung

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides, die sich nach der heutigen Rechtsauffassung möglicherweise aus der Rechtsprechung des BFH zur anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer (Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) ergeben könnte, war auch nicht offensichtlich, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheids sowie im Zeitpunkt der Ermessensausübung der OFD war diese Rechtsprechung noch nicht bekannt.
  • GemSOGB, 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70

    Voraussetzungen für den Erlass der Gewerbesteuer; Rechte des Generalvertreters

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist (Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Urteil in BFHE 118, 537, BStBl II 1976, 499).
  • BFH, 26.07.1988 - VII R 83/87

    Zum Umfang der Geschäftsführerhaftung für Lohnsteuer und Säumniszuschläge

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Die Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheides, die sich nach der heutigen Rechtsauffassung möglicherweise aus der Rechtsprechung des BFH zur anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer (Urteile vom 26. April 1984 V R 128/79, BFHE 141, 443, BStBl II 1984, 776; vom 26. Juli 1988 VII R 83/87, BFHE 153, 512, BStBl II 1988, 859) ergeben könnte, war auch nicht offensichtlich, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens des Haftungsbescheids sowie im Zeitpunkt der Ermessensausübung der OFD war diese Rechtsprechung noch nicht bekannt.
  • BFH, 24.10.1988 - X B 54/88

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Wenn die OFD nach dem Vortrag des Klägers davon ausgegangen ist, daß der Kläger nicht nur den Forderungen des FA, sondern in erheblichem Umfang auch Forderungen anderer Gläubiger ausgesetzt war und den Erlaß mit der Erwägung abgelehnt hat, daß dieser unter den gegebenen Umständen lediglich den übrigen Gläubigern zugute gekommen wäre, so ist dies nicht zu beanstanden und entspricht der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil vom 11. Mai 1965 I 390/61, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1965, 483; Beschluß vom 24. Oktober 1988 X B 54/88, BFH/NV 1989, 285).
  • BFH, 12.06.1986 - VII R 192/83

    Umsatzsteuer - Höhe des Haftungsbetrag - Unzureichende Mittel zur Tilgung

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 130 AO 1977 lägen vor, weil das FA bei Erlaß des Haftungsbescheids den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) nicht berücksichtigt habe, so daß die Haftungssumme möglicherweise zu hoch bemessen sei.
  • BFH, 09.03.1989 - VI R 101/84

    Verspätungszuschlag - Bemessung - Verwaltungsakte - Rücknahme

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Eine derartige Veranlassung liegt aber nur vor, wenn der Antragsteller die Gründe, aus denen sich die Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Festsetzung ergeben soll, schlüssig dargelegt hat oder diese offensichtlich sind (BFH-Urteil vom 9. März 1989 VI R 101/84, BFHE 157, 1, 5, BStBl II 1989, 749).
  • BFH, 30.04.1981 - VI R 169/78

    Billigkeitsverfahren - Überprüfung der Steuerfestsetzung - Fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Entgegen der Ansicht des FG trifft dies aber nicht zu, denn ansonsten wäre der Hinweis der OFD in der Beschwerdeentscheidung, der Kläger habe keine Gründe dafür vorgetragen, daß der Bescheid geltendem Recht widerspreche oder den Wertungen des Gesetzes zuwiderlaufe, überflüssig gewesen, ebenso wie der Hinweis auf die Urteile des BFH vom 3. März 1970 II 135/64 (BFHE 99, 8, BStBl II 1970, 503) und vom 30. April 1981 VI R 169/78 (BFHE 133, 255, BStBl II 1981, 611), in denen trotz Bestandskraft der Steuerfestsetzungen ein Billigkeitserlaß nicht ausgeschlossen wird.
  • BFH, 17.09.1987 - IV R 31/87

    Vorübergehende Befreiung von der Buchführungspflicht als mögliche Bewilligung von

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Allerdings läge - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - ein Ermessensfehler dann vor, wenn die Finanzbehörde eine Überprüfung des Bescheides in sachlicher Hinsicht von vornherein unter Hinweis auf die Bestandskraft des Haftungsbescheids abgelehnt hätte, denn ein Ermessensfehler kann auch darin liegen, daß die Behörde in Verkennung der Reichweite ihrer Ermessensbefugnis angenommen hat, ihr stünde keine Ermessensbefugnis zu (Urteil des BFH vom 17. September 1987 IV R 31/87, BFHE 151, 64, 66, BStBl II 1988, 20).
  • BFH, 17.07.1985 - I R 205/80

    Verkürzung von Steueransprüchen - Tilgung im selben Verhältnis - Würdigung des

    Auszug aus BFH, 30.10.1990 - VII R 106/87
    Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 130 AO 1977 lägen vor, weil das FA bei Erlaß des Haftungsbescheids den Grundsatz der anteiligen Tilgung der Umsatzsteuer (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Juli 1985 I R 205/80, BFHE 144, 329, BStBl II 1985, 702, und vom 12. Juni 1986 VII R 192/83, BFHE 146, 511, BStBl II 1986, 657) nicht berücksichtigt habe, so daß die Haftungssumme möglicherweise zu hoch bemessen sei.
  • BFH, 22.09.1976 - I R 68/74

    Im voraus zu treffende Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und dem

  • BFH, 03.03.1970 - II 135/64

    Vorliegen eines Steuererstattungsanspruch aus Rechtsgründen als zulässiger

  • BFH, 04.07.1972 - VII R 103/69

    Erstattung von Eingangsabgaben - Berichtigung des Steuerbescheids - Erstattung

  • BFH, 08.04.1987 - X R 14/81

    Ermessensspielraum des Finanzamtes bei der Beurteilung eines Erlaßantrags

  • BFH, 26.07.1977 - VII R 99/74

    Eintritt der Unanfechtbarkeit - Antrag auf Maßnahmen - Entscheidung in getrennten

  • BFH, 11.05.1965 - I 390/61
  • BFH, 04.02.1987 - II B 116/86

    Gewährung von Prozeßkostenhilfe bei hinreichender Aussicht auf Erfolg der

  • BFH, 17.10.1961 - I 181/60 S

    Entscheidung des Finanzgerichts bezüglich eines Antrags des Steuerpflichtigen auf

  • BFH, 18.01.1977 - VII R 94/73
  • BFH, 04.06.2019 - VII R 16/18

    Keine Beschränkung der Erbenhaftung nach § 2059 Abs. 1 BGB für

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass das FA seine Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. Senatsurteil vom 30.10.1990 - VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH-Urteil vom 23.05.1985 - V R 124/79, BFHE 143, 512, BStBl II 1985, 489).
  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Der Umstand allein, dass eine durch bestandskräftigen Steuerbescheid oder durch rechtskräftiges Urteil festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer späteren Rechtsprechung steht, rechtfertigt noch nicht den Erlass der Steuer (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509, unter II. 2. a bb).
  • BFH, 26.10.2011 - VII R 50/10

    Keine Verpflichtung des FA zur Beteiligung an einem außergerichtlichen

    Da die Entscheidung über die Gewährung oder Versagung von Billigkeitsmaßnahmen eine Ermessensentscheidung ist (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603), können Gegenstand der richterlichen Kontrolle nur diejenigen für die Verwaltungsentscheidung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung, Senatsurteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2000 - 12 K 233/96

    Voraussetzungen für den Erlass von Umsatzsteuer

    ob die Finanzbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechender Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO ); Prüfungsgegenstand für die finanzgerichtliche Kontrolle der Entscheidungen über die Ablehnung des Erlaß auf Ermessensfehler können nur diejenigen tatsächlichen Verhältnisse sein, die der Finanzbehörde im Zeitpunkt der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (ständige Rechtsprechung vgl. BFH-Beschluß vom 5. November 1992 V B 204/91, BFH/NV 1994, 70; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509 sowie BFH-Urteil vom 6. März 1996 II R 102/93. BFHE 180, 178 . BStBl II 1996, 396 ).

    Gemessen an diesen Grundsätzen begegnet die Entscheidung des Bekl über die Ablehnung des begehrten Erlasses in Gestalt der Einspruchsentscheidung keinen rechtlichen Einwendungen; denn die Ablehnung des allein auf persönliche Gründe gestützten Erlaßbegehrens ist nach den dem Bekl im maßgeblichen Zeitpunkt bekannten und erkennbaren Umständen, nämlich bei Erlaß der Einspruchsentscheidung, ermessensfehlerfrei, zumal der Bekl seine Ermessensentscheidung aufgrund einer ausreichenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen und alle für die Ermessensentscheidung wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art. damit spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. insofern BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87. BFH/NV 1991, 509).

    Zwar setzt eine fehlerfreie Ermessensausübung voraus, daß das Finanzamt (FA) seine Ermessensentscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts trifft und alle für die Ermessensausübung wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art. spätestens im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509 und BFH-Urteil vom 13. Juni 1991 V R 68/87, BFH/NV 1992, 208).

  • VG Cottbus, 11.06.2009 - 6 L 323/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Pfändung von Sozialleistungen (Altersrente) -

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt hiernach auf jeden Fall voraus, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des Sachverhaltes getroffen hat (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 - VII R 106/87 -, zit. nach juris) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, zit. nach juris; Urteil vom 2. Februar 1989 - V R 171/83 -, zit. nach juris).
  • FG Münster, 19.12.2022 - 4 K 1158/20

    Haftungsinanspruchnahme eines Geschäftsführers wegen Umsatzsteuerrückständen der

    aa) Zwar werden Ermessensentscheidungen vielfach - insbesondere, aber nicht nur in Erlassverfahren - trotz (objektiv) unvollständiger Sachverhaltsgrundlage schon dann nicht beanstandet, wenn dem Beklagten in Bezug auf den seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt keine Ermittlungspflichtverletzung vorzuwerfen ist (vgl. zu dieser Rechtsprechung BFH-Urteile vom 26.10.2011 VII R 50/10, BFH/NV 2012, 552, vom 23.11.2000 III R 52/98, BFH/NV 2001, 882, vom 30.10.1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509; vom 11.06.1997 X R 14/95, BFHE 183, 21, BStBl II 1997, 642; Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 4 K 4233/16, juris.de; Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 06.03.2013 3 K 1469/11, juris.de; Finanzgericht München, Urteil vom 26.07.2012 14 K 526/12, juris.de; Finanzgericht München, Urteil vom 26.11.2010 8 K 2796/08, EFG 2011, 1953; Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.06.2008 12 K 407/04, EFG 2008, 1434; Finanzgericht Hamburg, Beschluss vom 08.01.2002 II 420/01, juris.de; Finanzgericht München, Urteil vom 19.04.1994 7 K 2598/90, juris.de; wohl auch: Finanzgericht Köln, Urteil vom 26.06.2008 2 K 4826/07, EFG 2009, 291).
  • BFH, 19.08.2010 - VIII B 20/10

    Nichtentscheidung über Terminverlegungsantrag

    Ferner kommt ein Erlass aus sachlichen Gründen nicht schon deswegen in Betracht, weil eine bestandskräftig festgesetzte Steuer in Widerspruch zu einer später entwickelten Rechtsprechung steht (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 1976 I R 68/74, BFHE 120, 200, BStBl II 1977, 15; vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509; vom 13. Januar 2005 V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss vom 7. April 2005 V B 36/04, BFH/NV 2005, 1230).
  • FG Hessen, 27.01.2022 - 5 K 640/20

    Billigkeitsfestsetzung der Grunderwerbsteuer anlässlich des Anteilserwerbs

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BStBl II 1985, 489).
  • FG Hessen, 23.06.2020 - 5 K 1828/15

    Anrechnung der Bemessungsgrundlage eines Vorerwerbs einer Tochtergesellschaft auf

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung setzt voraus, dass die Finanzbehörde ihre Ermessensentscheidung auf Grund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen (vgl. BFH, Urteil vom 30. Oktober 1990 VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509) und alle für die Ermessensausübung nach dem Zweck der Ermächtigungsnorm wesentlichen Gesichtspunkte tatsächlicher und rechtlicher Art spätestens zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung berücksichtigt hat (vgl. BFH, Urteil vom 23. Mai 1985 V R 124/79, BStBl II 1985, 489).
  • FG Niedersachsen, 16.08.2013 - 2 K 172/12

    Beanstandung einer aufgrund einer nicht zu berücksichtigenden Zwangseinlage

    Eine fehlerfreie Ermessensausübung durch das FA setzt demnach voraus, dass die Entscheidung aufgrund einer einwandfreien und erschöpfenden Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts getroffen worden ist (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1990, VII R 106/87, BFH/NV 1991, 509 m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.02.2003 - 5 K 2441/01

    Lohnpfändung und Anordnung gemäß § 319 AO i.V.m. §§ 850 c Abs. 4 , 850g ZPO

  • FG Köln, 21.04.2005 - 10 K 7737/00

    Festsetzung von Verspätungszuschlägen zu Umsatzsteuervoranmeldungen und

  • FG Niedersachsen, 10.03.2017 - 14 K 285/16

    Rechtsstreit über das Vorliegen eines Sanierungsgewinns und eines daraus

  • BFH, 07.04.2005 - V B 36/04

    Erlass - bestandskräftig festgesetzte Steuer

  • FG Münster, 15.05.2019 - 13 K 2520/16

    (Teil-)Erlass von Steuerschulden durch Sanierungsgewinn aufgrund eines

  • FG München, 14.07.2009 - 13 K 3781/08

    Sachliche Unbilligkeit für das weitere Entstehen von Säumniszuschlägen bei

  • FG Hessen, 02.09.2009 - 11 K 3200/08

    Ermessensausübung bei der Beantragung einer Zwangsversteigerung von Grundbesitz

  • FG München, 21.05.2013 - 10 K 1310/10

    Erlass von Säumniszuschlägen

  • FG München, 19.02.2008 - 13 K 1062/06

    Prüfung des Erlasses oder der Erstattung von Säumniszuschlägen aus sachlichen

  • FG Baden-Württemberg, 11.12.2002 - 7 K 86/00

    Ermessensfehlerhafte Haftungsinanspruchnahme eines Betriebsübernehmers wegen

  • VG München, 14.07.2009 - M 4 K 08.1356

    Fehlerhafte Ermessensausübung, weil von unvollständigem Sachverhalt ausgegangen

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